Dieser Betrag deckt das Existenzminimum für mehrere Monate und ist auch mehr als dreimal so hoch wie das unpfändbare Einkommen von CHF 2'412.00 pro Monat. In Anbetracht des Vermögenszuwachses stellt die Pfändung von CHF 1'300.00 keinen Verstoss gegen die Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, sondern betrifft klarerweise lediglich das Sparguthaben. 7. Aufgrund der Qualifizierung als sogenanntes Durchgangskonto und der Pfändung nur das Sparguthaben dessen betreffend, erübrigt sich eine detaillierte Berechnung des Existenzminimums, welches das Betreibungsamt auf CHF 1'628.00 beziffert hat.