Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Das entsprechende Guthaben ist grundsätzlich pfändbar, wobei dem Schuldner ein Notgroschen zu belassen ist. Dieser ist mit Blick darauf, dass es um die Existenzsicherung geht vergleichsweise niedrig anzusetzen.