9a fallen. Mit dem Hinweis auf die andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63; anderer Meinung BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 38). 6.4. Auch wenn das Konto [...] als Durchgangskonto angehsehen wird, hat der Beschwerdeführer auf diesem Konto Vermögen angehäuft.