Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen.