Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Thomas Winkler vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar.