Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem Durchgangskonto aus. Für diesen Standpunkt sprechen die grossen Differenzen der monatlichen Ausgaben. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen nicht unbeachtlichen Teil seiner täglichen Lebenskosten von diesem Konto aus tätigt. Es handelt sich deshalb um ein Durchgangskonto. 6.3. Ein aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnetes Sparguthaben ist pfändbar, soweit es eine gewisse Grössenordnung übersteigt. Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.