Das Foto datiert vom 26. September 2022. Auf dem amtlichen Formular zur Pfändungsankündigung, das dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt, vorschriftsgemäss zugestellt wurde, findet sich jedenfalls kein solcher Hinweis. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher irrelevant. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtsentscheid 112 III 14 in E. 5a lediglich festhält, was zu jeder Zeit in Bezug auf die Anwesenheitspflicht eine Schuldners gilt und nicht nur während der Pandemie.