An den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er am 11. Juli 2022 weitere Unterlagen sendete. Er versuchte offenbar zu erreichen, das Pfändungsverfahren zu verzögern, da er sich offensichtlich als «Opfer der Behörden» sieht. Die Pfändung fand rechtmässig in seiner Abwesenheit statt. 5.3. Woher der vom Beschwerdeführer eingereichte, offenbar fotografierte Hinweis zur Durchführung von Pfändungen auch in Abwesenheit des Schuldners aufgrund der Corona-Situation (seine Beilage 19 unten) stammt, ist unklar. Das Foto datiert vom 26. September 2022.