Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Zustellung mit entsprechenden Unterlagen belegt (BA [Akten der Beschwerdegegnerin] 1 bis 3 der Eingabe vom 19. September 2022). Ebenfalls enthielt die Pfändungsankündigung den obligaten Hinweis auf Art. 91 SchKG. Die Pfändung wurde damit ohne Weiteres vorschriftsgemäss angekündigt und der Beschwerdeführer war keineswegs «in Unkenntnis» der Vorgänge. Der Beschwerdeführer schickte der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 (Beilage 18 seiner Eingaben) Unterlagen mit dem Vermerk «gemäss Telefon» und erschien nicht zur Pfändung. An den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu zweifeln.