Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14, 16). Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheins, auch wenn der Schuldner der Pfändung nicht beigewohnt hat (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 4-6). 5.2. Die Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. Juni 2022 an seinem Domizil zugestellt. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Zustellung mit entsprechenden Unterlagen belegt (BA [Akten der Beschwerdegegnerin] 1 bis 3 der Eingabe vom 19. September 2022).