5. 5.1. Der Schuldner hat der Pfändung entweder persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 90 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Darauf muss er bei der Pfändungsankündigung ausdrücklich aufmerksam gemacht werden (BGE 87 III 87, 96). Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14, 16).