Wie bereits im Urteil, das der Grund für die Betreibung sei. 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pfändung resultiere aus einem «inhaltlich widerrechtlichem» Urteil, ist er nicht zu hören. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient. Die betriebenen Forderungen können daher nicht mehr mit Beschwerde bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderung an sich bestreitet, geht er in diesem Verfahren fehl.