Im Pfändungsprotokoll seien falsche Angaben enthalten, der Betreibungsangestellte habe amtliche Daten nicht korrekt übertragen. Die Berechnung des Existenzminimums enthalte handschriftliche Notizen, was auf einem rechtsgültigen Dokument unzulässig sei. Nach Vergütung der Pfändung habe der Kontostand noch CHF 1'170.53 betragen, also weniger als sein Existenzminimum. Die Bank habe die Pfändungsanzeige nicht erhalten, ansonsten wäre er informiert worden. Seine Rechte würden missachtet, die Behörden schummelten und würden mit niederen Beweggründen ihr Ziel erreichen. Wie bereits im Urteil, das der Grund für die Betreibung sei.