Die Vermögensabfrage sei am 4. Juli 2022 und damit vor dem Pfändungstermin am 7. Juli 2022 erfolgt. Er habe sich für den Termin am 7. Juli 2022 entschuldigt, da noch nicht alle Vermögensunterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 habe er die fehlenden Dokumente eingereicht. Die Bank habe ihn, den Schuldner, nicht über die Auskunft an die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2022 informiert. Es bestehe kein Nachweis eines Schriftenverkehrs zwischen der Bank und der Beschwerdegegnerin. Dieser fehle die Legitimation zur Kontoabfrage. Im Pfändungsprotokoll seien falsche Angaben enthalten, der Betreibungsangestellte habe amtliche Daten nicht korrekt übertragen.