Die Zusendung der Dokumente werde vorgegaukelt, der Versand und Empfang könne nicht belegt werden. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügungen des Obergerichts müssten per Einschreiben anstatt A-Post versendet werden. Aufgrund der kurzen Frist zur ergänzenden Stellungnahme und der Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin, könne er nur eingeschränkt Stellung nehmen. Möglicherweise habe ihm die Aufsichtsbehörde nicht alle Beweismittel zukommen lassen. Die Vermögensabfrage sei am 4. Juli 2022 und damit vor dem Pfändungstermin am 7. Juli 2022 erfolgt.