In seiner Eingabe vom 30. September 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe vor wie in seiner Beschwerde, mit folgenden Ergänzungen: Sinngemäss bemängelt er den Hinweis auf Corona-Vorschriften im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Schuldners bei der Pfändung. Die Pandemie sei vorbei. Die Aussage, er verweigere die Anwesenheit, sei eine Verleumdung. Die Pfändungsanzeige, -quote und Berechnung des Existenzminimums sei ihm vorenthalten worden. Die Zusendung der Dokumente werde vorgegaukelt, der Versand und Empfang könne nicht belegt werden.