Dass das Konto ein reines Durchgangskonto sei, lasse sich aus den Kontoauszügen nicht entnehmen und auch die Kontobezeichnung liefere keinen Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer das doppelte Existenzminimum auf dem Konto belassen worden. Es gehöre zu den Pflichten eines Schuldners, der Pfändung grundsätzlich persönlich beizuwohnen. Infolge seiner Weigerung, persönlich zu erscheinen, habe sich der Beschwerdeführer damit des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht. 3. In seiner Eingabe vom 30. September 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe vor wie in seiner Beschwerde, mit folgenden Ergänzungen: