Die Anzeige «Mitteilung betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung» sei etwas unglücklich formuliert, da nur der viel kleinere Untertitel «Einzelpfändung mit voller Deckung» auf die Pfändung des nämlichen Guthabens hinweise. Beim gepfändeten Konto handle es sich zweifelsfrei um frei pfändbares Vermögen des Beschwerdeführers. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer dieses Vermögen aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnet habe. Das Sparguthaben sei pfändbar. Dass das Konto ein reines Durchgangskonto sei, lasse sich aus den Kontoauszügen nicht entnehmen und auch die Kontobezeichnung liefere keinen Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis.