Dritter habe beim Beschwerdeführer ein Forderungsguthaben bei der [...]bank ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dem Pfändungsvollzug nicht habe persönlich beiwohnen wollen, gelte durch die Mitteilung der Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung (Einzelpfändung mit voller Deckung), d.h. der Pfändungsvollzug (Pfändungserklärung), eröffnet am 16. August 2022, zugestellt am 19. August 2022, als vollzogen und der Fristenlauf beginne. Die Anzeige «Mitteilung betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung» sei etwas unglücklich formuliert, da nur der viel kleinere Untertitel «Einzelpfändung mit voller Deckung» auf die Pfändung des nämlichen Guthabens hinweise.