Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin fusse auf einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsurteil vom 27. April 2022. Der Beschwerdeführer könne kein Rechtsmittel mehr gegen dieses Urteil einlegen. Der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung der Forderung stehe nichts mehr im Wege. Die Beschwerdegegnerin habe – gestützt auf die ihr obliegenden Pflichten und soweit es möglich und verhältnismässig gewesen sei – verschiedene Sachverhaltserhebungen von Amtes wegen getroffen. Gestützt auf die Auskunftspflicht Dritter habe beim Beschwerdeführer ein Forderungsguthaben bei der [...]bank ermittelt werden können.