Er habe zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich ausdrücklich weigere, dem Vollzug der Pfändung teilzunehmen und habe stattdessen verschiedene Unterlagen zur Einsicht gesandt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe die Beschwerdegegnerin in der Folge auf die persönliche Vorführung oder das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers mittels Polizeigewalt verzichtet und die Pfändung in Abwesenheit des Beschwerdeführers anhand der vorhandenen Akten vollzogen. Aus diesen Akten habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der [...]bank verfüge, welches per 30. Juni 2022 einen Saldo von CHF 9'165.15 aufgewiesen habe.