Mit Fortsetzungsbegehren vom 24. Juni 2022 habe die Gläubigerin die Pfändung in der Betreibung Nr. […] beantragt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Pfändungsankündigung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mitgeteilt, seine Zahlungsunfähigkeit sei belegt und die Rechtmässigkeit der Betreibung noch offen. Er habe zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich ausdrücklich weigere, dem Vollzug der Pfändung teilzunehmen und habe stattdessen verschiedene Unterlagen zur Einsicht gesandt.