Vor Ort hätte sich der Betreibungsbeamte einen Einblick verschaffen können. Nach der Einsendung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer auf eine Rückmeldung und einen Termin für das weitere Prozedere gewartet. Ihm sei der Pfändungsakt nicht zugänglich gemacht worden, er sei in Unkenntnis der Handlungen des Betreibungsbeamten vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Erst beim Bezug des Kontoguthabens habe er festgestellt, dass Geld fehle. Somit sei sein AHV und EL-Einkommen gepfändet worden. Die Pfändungsanzeige vom 16. August 2022 sei verspätet mitgeteilt worden. Es sei eine Pfändung in Abwesenheit erfolgt. Er habe von alldem nichts gewusst.