II. 1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen und sinngemäss wie folgt: AHV und EL-Einkommen und Guthaben seien unpfändbar; die Pfändung vom Konto per 21. Juli 2022 sei nichtig, die Pfändung sei nicht angezeigt worden; der Vollzug müsse mit seiner Unterschrift bestätigt werden, der Schuldner müsse der Pfändung beiwohnen und die pfändbare Quote müsse ihm mitgeteilt werden, das Vorgehen sei unangemessen; Treu und Glauben sei verletzt und die Rechte des Schuldner missachtet worden; eine Überprüfung der aktuellen Existenzsituation sei nicht erfolgt; es sei wider besseres Wissen gehandelt worden.