Das Betreibungsamt Region Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 4. Mit Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen in Kopie zugestellt. 5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. September 2022 abschliessend Stellung und beantragte im Wesentlichen und sinngemäss erneut die Rückzahlung des gepfändeten Betrages von CHF 1'300.00 zzgl. Bankkosten von CHF 64.62.