I. 1. Am 16. August verfügte das Betreibungsamt Region Solothurn die Einkommenspfändung Nr. [...] gegen A.___. 2. Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Einkommenspfändung Nr. [...] ein und stellte im Wesentlichen und sinngemäss den Antrag, es sei die gepfändete Forderung, respektive der Betrag von CHF 1’300.00 zuzüglich Gebühren der Bank von CHF 64.62 von seinem Konto, rückgängig zu machen. 3. Das Betreibungsamt Region Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.