{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-61_2022-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163413&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5a9f415e4fa3df2bbad064a3f6d983fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2022 SCBES.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Er bringt lediglich wiederholt vor, die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen nicht beachtet und im Allgemeinen seine Einkommenssituation nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist aus den Akten nichts ersichtlich, das auf mangelhafte Berechnung oder Missachtung von Unterlagen hindeuten würde.\n8.\n8.1. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht alle Akten der Aufsichtsbehörde erhalten, ist festzuhalten, dass ihm mit Verfügung vom 22. September 2022 sämtliche von der Beschwerdegegnerin eingereichte Unterlagen in Kopie zugestellt wurden. Deren Vernehmlassung hatte er bereits mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme erhalten. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 19. September 2022 Unterlagen nach, diese wurden dem Beschwerdeführer aber ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2022 in Kopie zugestellt. Er verfügte damit über alle Akten des vorliegenden Verfahrens. Dass er für weitergehende Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin verwiesen wurde begründet sich mit deren umfangreicheren Akten in seiner Sache, die der Aufsichtsbehörde naturgemäss im vorliegenden Verfahren nicht sämtlich zugestellt wurden, sondern nur die angefochtene Pfändung betreffenden.\n8.2. Auch seine Ausführungen, die Aufsichtsbehörde hätte ihm die Verfügungen jeweils mit eingeschriebener Postsendung zuschicken müssen, gehen fehl. Die Verfügungen konnten ihm offenkundig problemlos zugestellt werden. Inwiefern seine Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Frist von sieben Tagen eingeschränkt gewesen sein soll, begründet er auch nicht und ist nicht ersichtlich.\n8.3. Die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers wie angeblicher Amtsmissbrauch und weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen lediglich eine Missachtung der beteiligten Behörden und Gerichte und deren Mitarbeiter auf, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.\n9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFlückiger Schmid\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 27. Juli 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_931/2022)."}