{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-61_2022-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163413&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5a9f415e4fa3df2bbad064a3f6d983fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2022 SCBES.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Wie aus den Unterlagen hervorgeht, betrug der Saldo des Kontos des Beschwerdeführers bei der [...]bank ([...]) per 30. Juni 2022 CHF 9'165.15. Davon hat die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 einen Betrag von CHF 1’300.00 gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 7'865.15.\nAus den Akten ist ersichtlich, dass das Konto [...] des Beschwerdeführers im Wesentlichen – mit Ausnahme zweier Gutschriften der [...] AG über total CHF 2'205.85 – durch die monatliche AHV-Rente von CHF 1'586.00 und Ergänzungsleistungen von CHF 826.00 sowie eine Nachzahlung aus EL im April über CHF 3'304.00 geäufnet wurde (BA 3 der Vernehmlassung und Beilage 4 des Beschwerdeführers). Auf der Ausgabenseite wurden über das Privatkonto jeweils höhere Bankomat-Bezüge getätigt und Vergütungsaufträge erledigt. Die Höhe der Bezüge variiert dabei stark: Teilweise wurden keinerlei Belastungen verzeichnet (Februar 2022), während in anderen Monaten bis CHF 5'496.75 (Juni 2022) bezogen wurden. Per 31. Januar 2022 wies das Konto einen Saldo von CHF 6'025.30 auf und dieser erhöhte sich in den Folgemonaten kontinuierlich. Per 31. März 2022 waren es CHF 7'549.65, per 30. April 2022 (aufgrund der hohen Zahlung aus EL) bereits CHF 10'826.10, per 31. Mai 2022 (aufgrund der Zahlungen der [...]) CHF 12'113.40 und schliesslich per 30. Juni 2022 die vorerwähnten CHF 9'165.15. Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem Durchgangskonto aus. Für diesen Standpunkt sprechen die grossen Differenzen der monatlichen Ausgaben. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen nicht unbeachtlichen Teil seiner täglichen Lebenskosten von diesem Konto aus tätigt. Es handelt sich deshalb um ein Durchgangskonto.\n6.3. Ein aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnetes Sparguthaben ist pfändbar, soweit es eine gewisse Grössenordnung übersteigt. Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Thomas Winkler vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen. Mit dem Hinweis auf die andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63; anderer Meinung BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 38).\n6.4. Auch wenn das Konto [...] als Durchgangskonto angehsehen wird, hat der Beschwerdeführer auf diesem Konto Vermögen angehäuft. Dieses besteht gemäss den Kontoauszügen aus Leistungen der AHV, EL und einer Krankenversicherung und damit unpfändbaren Geldern. Die Unpfändbarkeit gilt jedoch nicht für das daraus erzielte Sparguthaben, auch wenn dieses teilweise durch Nachzahlungen der EL entstanden ist. Die AHV- oder IV-Renten sind für die Deckung der – existenziellen – Lebensbedürfnisse bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Das entsprechende Guthaben ist grundsätzlich pfändbar, wobei dem Schuldner ein Notgroschen zu belassen ist. Dieser ist mit Blick darauf, dass es um die Existenzsicherung geht vergleichsweise niedrig anzusetzen. Das Guthaben des Beschwerdeführers wuchs von Januar bis Juni 2022 kontinuierlich an und verzeichnete per 30. Juni 2022 ein Plus von CHF 3'139.85 verglichen zum Saldo per 31. Januar 2022. Das Guthaben ist damit teilweise als Sparguthaben pfändbar. Nach Pfändung von CHF 1'300.00 blieben dem Beschwerdeführer noch immer CHF 7'865.15 auf dem Konto. Dieser Betrag deckt das Existenzminimum für mehrere Monate und ist auch mehr als dreimal so hoch wie das unpfändbare Einkommen von CHF 2'412.00 pro Monat. In Anbetracht des Vermögenszuwachses stellt die Pfändung von CHF 1'300.00 keinen Verstoss gegen die Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, sondern betrifft klarerweise lediglich das Sparguthaben."}