{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-61_2022-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163413&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5a9f415e4fa3df2bbad064a3f6d983fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2022 SCBES.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Aufgrund der kurzen Frist zur ergänzenden Stellungnahme und der Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin, könne er nur eingeschränkt Stellung nehmen. Möglicherweise habe ihm die Aufsichtsbehörde nicht alle Beweismittel zukommen lassen. Die Vermögensabfrage sei am 4. Juli 2022 und damit vor dem Pfändungstermin am 7. Juli 2022 erfolgt. Er habe sich für den Termin am 7. Juli 2022 entschuldigt, da noch nicht alle Vermögensunterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 habe er die fehlenden Dokumente eingereicht. Die Bank habe ihn, den Schuldner, nicht über die Auskunft an die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2022 informiert. Es bestehe kein Nachweis eines Schriftenverkehrs zwischen der Bank und der Beschwerdegegnerin. Dieser fehle die Legitimation zur Kontoabfrage. Im Pfändungsprotokoll seien falsche Angaben enthalten, der Betreibungsangestellte habe amtliche Daten nicht korrekt übertragen. Die Berechnung des Existenzminimums enthalte handschriftliche Notizen, was auf einem rechtsgültigen Dokument unzulässig sei. Nach Vergütung der Pfändung habe der Kontostand noch CHF 1'170.53 betragen, also weniger als sein Existenzminimum. Die Bank habe die Pfändungsanzeige nicht erhalten, ansonsten wäre er informiert worden. Seine Rechte würden missachtet, die Behörden schummelten und würden mit niederen Beweggründen ihr Ziel erreichen. Wie bereits im Urteil, das der Grund für die Betreibung sei.\n4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pfändung resultiere aus einem «inhaltlich widerrechtlichem» Urteil, ist er nicht zu hören. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient. Die betriebenen Forderungen können daher nicht mehr mit Beschwerde bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderung an sich bestreitet, geht er in diesem Verfahren fehl.\n5.\n5.1. Der Schuldner hat der Pfändung entweder persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 90 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Darauf muss er bei der Pfändungsankündigung ausdrücklich aufmerksam gemacht werden (BGE 87 III 87, 96). Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14, 16). Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheins, auch wenn der Schuldner der Pfändung nicht beigewohnt hat (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 4-6).\n5.2. Die Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. Juni 2022 an seinem Domizil zugestellt. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Zustellung mit entsprechenden Unterlagen belegt (BA [Akten der Beschwerdegegnerin] 1 bis 3 der Eingabe vom 19. September 2022). Ebenfalls enthielt die Pfändungsankündigung den obligaten Hinweis auf Art. 91 SchKG. Die Pfändung wurde damit ohne Weiteres vorschriftsgemäss angekündigt und der Beschwerdeführer war keineswegs «in Unkenntnis» der Vorgänge. Der Beschwerdeführer schickte der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 (Beilage 18 seiner Eingaben) Unterlagen mit dem Vermerk «gemäss Telefon» und erschien nicht zur Pfändung. An den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er am 11. Juli 2022 weitere Unterlagen sendete. Er versuchte offenbar zu erreichen, das Pfändungsverfahren zu verzögern, da er sich offensichtlich als «Opfer der Behörden» sieht. Die Pfändung fand rechtmässig in seiner Abwesenheit statt.\n5.3. Woher der vom Beschwerdeführer eingereichte, offenbar fotografierte Hinweis zur Durchführung von Pfändungen auch in Abwesenheit des Schuldners aufgrund der Corona-Situation (seine Beilage 19 unten) stammt, ist unklar. Das Foto datiert vom 26. September 2022. Auf dem amtlichen Formular zur Pfändungsankündigung, das dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt, vorschriftsgemäss zugestellt wurde, findet sich jedenfalls kein solcher Hinweis. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher irrelevant. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtsentscheid 112 III 14 in E. 5a lediglich festhält, was zu jeder Zeit in Bezug auf die Anwesenheitspflicht eine Schuldners gilt und nicht nur während der Pandemie.\n"}