{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-61_2022-11-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163413&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5a9f415e4fa3df2bbad064a3f6d983fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.11.2022 SCBES.2022.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Pfändung ohne situative Überprüfung der Erwerbs- und Existenzsituation erfolgt sei. Die Unterlagen, die noch fehlten, seien vom Betreibungsbeamten nicht gewürdigt worden. Dies betreffe explizit die Rückzahlung von Versicherungsprämien, Nachzahlungen verfügter Guthaben, Rückerstattungen von Beiträgen sowie Rückzahlungen an Darlehensgeber. Der Schuldbetrag aus der Steuerveranlagung sowie das Einkommen von CHF 0.00 seien ebenso nicht gewürdigt worden. Vor Ort hätte sich der Betreibungsbeamte einen Einblick verschaffen können. Nach der Einsendung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer auf eine Rückmeldung und einen Termin für das weitere Prozedere gewartet. Ihm sei der Pfändungsakt nicht zugänglich gemacht worden, er sei in Unkenntnis der Handlungen des Betreibungsbeamten vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Erst beim Bezug des Kontoguthabens habe er festgestellt, dass Geld fehle. Somit sei sein AHV und EL-Einkommen gepfändet worden. Die Pfändungsanzeige vom 16. August 2022 sei verspätet mitgeteilt worden. Es sei eine Pfändung in Abwesenheit erfolgt. Er habe von alldem nichts gewusst. Es sei betrügerische, vorsätzliche Absicht, ihm Schaden zuzuführen. Die Pfändung sei nichtig. Die Betreibungsforderung beruhe auf einem inhaltlich widerrechtlichen Urteil. Die Forderung sei abzuweisen, der Gläubiger und die involvierten Betreibungsbeamten in die Pflicht zu nehmen, die anfallenden Kosten und Entschädigungen seien vom Gläubiger zu übernehmen, die Forderung der Pfändung sei als missbräuchlich und nichtig zu beurteilen.\n2. Die Beschwerdegegnerin dagegen führt folgende Begründung aus: Die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt. Mit Fortsetzungsbegehren vom 24. Juni 2022 habe die Gläubigerin die Pfändung in der Betreibung Nr. […] beantragt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Pfändungsankündigung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mitgeteilt, seine Zahlungsunfähigkeit sei belegt und die Rechtmässigkeit der Betreibung noch offen. Er habe zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich ausdrücklich weigere, dem Vollzug der Pfändung teilzunehmen und habe stattdessen verschiedene Unterlagen zur Einsicht gesandt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe die Beschwerdegegnerin in der Folge auf die persönliche Vorführung oder das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers mittels Polizeigewalt verzichtet und die Pfändung in Abwesenheit des Beschwerdeführers anhand der vorhandenen Akten vollzogen. Aus diesen Akten habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der [...]bank verfüge, welches per 30. Juni 2022 einen Saldo von CHF 9'165.15 aufgewiesen habe. Dieses sei im Umfang der betriebenen Forderung nebst Zinsen und Kosten in der Höhe von CHF 1’300.00 gepfändet worden. Nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist habe die Beschwerdegegnerin provisorisch abgerechnet und dies mit Anzeige vom 16. August 2022 dem Beschwerdeführer unter Beilage des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste angezeigt. Das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin fusse auf einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsurteil vom 27. April 2022. Der Beschwerdeführer könne kein Rechtsmittel mehr gegen dieses Urteil einlegen. Der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung der Forderung stehe nichts mehr im Wege. Die Beschwerdegegnerin habe – gestützt auf die ihr obliegenden Pflichten und soweit es möglich und verhältnismässig gewesen sei – verschiedene Sachverhaltserhebungen von Amtes wegen getroffen. Gestützt auf die Auskunftspflicht Dritter habe beim Beschwerdeführer ein Forderungsguthaben bei der [...]bank ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dem Pfändungsvollzug nicht habe persönlich beiwohnen wollen, gelte durch die Mitteilung der Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung (Einzelpfändung mit voller Deckung), d.h. der Pfändungsvollzug (Pfändungserklärung), eröffnet am 16. August 2022, zugestellt am 19. August 2022, als vollzogen und der Fristenlauf beginne. Die Anzeige «Mitteilung betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung» sei etwas unglücklich formuliert, da nur der viel kleinere Untertitel «Einzelpfändung mit voller Deckung» auf die Pfändung des nämlichen Guthabens hinweise. Beim gepfändeten Konto handle es sich zweifelsfrei um frei pfändbares Vermögen des Beschwerdeführers. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer dieses Vermögen aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnet habe. Das Sparguthaben sei pfändbar. Dass das Konto ein reines Durchgangskonto sei, lasse sich aus den Kontoauszügen nicht entnehmen und auch die Kontobezeichnung liefere keinen Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer das doppelte Existenzminimum auf dem Konto belassen worden. Es gehöre zu den Pflichten eines Schuldners, der Pfändung grundsätzlich persönlich beizuwohnen. Infolge seiner Weigerung, persönlich zu erscheinen, habe sich der Beschwerdeführer damit des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht."}