Die Berechnung erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer wurde der hälftige Mietzins (total CHF 1'620.00) sowie ein Grundbetrag für eine Person im Konkubinat angerechnet. Die Krankenkasse wird ihm dabei bei Nachweis der Zahlung zurückerstattet. Diese Positionen entsprechen seinen Angaben im Pfändungsprotokoll und sind nicht zu beanstanden. Weshalb ihm allenfalls der ganze Betrag belassen werden sollte, legt er nicht differenziert dar. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: