Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die laufenden Kosten nicht decken und sie würden die Wohnung verlieren, ist ebenfalls nicht zu hören. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin vor der Pfändung des Bankguthabens eine Existenzminimumberechnung vorgenommen und dem Beschwerdeführer den Betrag belassen, den er für die Bestreitung des Lebensunterhalts während zweier Monate benötigt. Dieses Vorgehen ist üblich und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern die Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt sei oder allfällige Ausgaben nicht einberechnet seien. Die Berechnung erscheint angemessen.