92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). 5. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die laufenden Kosten nicht decken und sie würden die Wohnung verlieren, ist ebenfalls nicht zu hören.