Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist daher in keiner Weise zu beanstanden. 4. Zur Zeit der Pfändung bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar normalerweise vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff.