Dass bzw. weshalb ihm seine Partnerin zur Unterstützung auf einen Schlag einen so hohen Betrag zur Verfügung stellen sollte, erklärt er nicht und erscheint unglaubhaft. Er war klarerweise verpflichtet, den Saldo des Kontos anzugeben. Seine nachträgliche Behauptung, das Geld gehöre ihm gar nicht, erweckt daher stark den Anschein einer Schutzbehauptung, nachdem der tatsächliche Kontostand der Beschwerdegegnerin doch noch bekannt wurde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern es sich ansonsten um unpfändbares Guthaben handeln sollte. Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist daher in keiner Weise zu beanstanden.