Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, dass der gepfändete Betrag von CHF 22'402.00 nicht ihm, sondern seiner Partnerin gehöre. Er belässt es dabei bei dieser Behauptung und reichte keinerlei seine Aussage stützende Unterlagen ein. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Damit wurden ihm die Überlegungen des Betreibungsamtes vor Augen geführt. Er liess sich jedoch nicht weiter vernehmen und reichte nach wie vor keinerlei Belege für seine Ausführungen ein.