2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Diese Auskunftspflicht ist umfassend (Thomas Winkler in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 91 N 10). 3. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, dass der gepfändete Betrag von CHF 22'402.00 nicht ihm, sondern seiner Partnerin gehöre.