Das Betreibungsamt hat weitere eigene Abklärungen zu tätigen, falls es aus objektiven Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt. Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, so muss er dem Betreibungsamt belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 93 N 17). 2. Der Schuldner ist nach Art.