II. 1. Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des pfändbaren Einkommens sind durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären. Es ist allerdings zu beachten, dass bloss ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz gegeben ist, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat dieser die Pflicht, dem Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen. Das Betreibungsamt hat weitere eigene Abklärungen zu tätigen, falls es aus objektiven Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt.