Zusammengefasst seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht belegt und die beanstandete Pfändung somit rechtmässig erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 3. Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen.