Es dränge sich die Tatsache auf, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, zumal dieser das gesamte Guthaben auf dem Bankkonto gegenüber der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) wissentlich verschwiegen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Existenzminimum für die Monate Juli und August belassen worden, mit welchem er die laufenden Kosten wie bspw. seinen Anteil am Mietzins bezahlen könne. Seine diesbezüglich erhobenen Einwände griffen daher nicht und könnten nicht beachtet werden. Zusammengefasst seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht belegt und die beanstandete Pfändung somit rechtmässig erfolgt.