Die entsprechende Pfändungsurkunde mit Mitteilung des insgesamt gepfändeten Guthabens von CHF 22'402.00 sei dem Beschwerdeführer am 12. August 2022 zugestellt worden. Es sei unbestritten, dass sich der gepfändete Vermögenswert auf einem Bankkonto, welches dem Beschwerdeführer gehöre, befunden habe. Seine Behauptung, dass das Geld nicht ihm sondern seiner Partnerin gehöre, sei nicht belegt und könne daher nicht beachtet werden. Es dränge sich die Tatsache auf, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, zumal dieser das gesamte Guthaben auf dem Bankkonto gegenüber der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) wissentlich verschwiegen habe.