Der Beschwerdeführer habe am 22. August 2022 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) erhoben. Beim Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer gemäss Seite 3 des Pfändungsprotokolls angegeben, dass er Hausmann ohne eigenen Erwerb und/oder Verdienst sei und zurzeit vollumfänglich von seiner Partnerin B.___ finanziell unterstützt werde. Die Alimente an seine Ex-Frau [...] seien bezahlt durch die Erbschaft, die er gehabt habe, allerdings habe er sonst kein Einkommen mehr durch diese Erbschaft.