Er sei wegen Krankheit nicht in der Lage, dies selbst zu tun, habe kein Einkommen, weshalb sie ihn unterstütze (was sie dem Betreibungsamt auch bestätigt habe). Er bitte um Rückgabe des gepfändeten Betrages, da er ansonsten nicht wisse, wie er die laufenden Kosten begleichen könne und sie ihre Wohnung verlieren würden. 2. Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich mit Eingabe vom 2. September 2022 wie folgt vernehmen: Der Beschwerdeführer habe am 22. August 2022 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) erhoben.