{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-60_2022-09-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162814&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4c933c1a72255a9a904f1cfb1b03cde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.09.2022 SCBES.2022.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:55", "Checksum": "ac1e53360aeb86875d27b66fde99ca41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.09.2022 SCBES.2022.60\nRegeste:\nPfändung\n\nII.\n1. Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des pfändbaren Einkommens sind durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären. Es ist allerdings zu beachten, dass bloss ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz gegeben ist, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat dieser die Pflicht, dem Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen. Das Betreibungsamt hat weitere eigene Abklärungen zu tätigen, falls es aus objektiven Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt. Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, so muss er dem Betreibungsamt belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 93 N 17).\n2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Diese Auskunftspflicht ist umfassend (Thomas Winkler in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 91 N 10).\n3. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, dass der gepfändete Betrag von CHF 22'402.00 nicht ihm, sondern seiner Partnerin gehöre. Er belässt es dabei bei dieser Behauptung und reichte keinerlei seine Aussage stützende Unterlagen ein. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Damit wurden ihm die Überlegungen des Betreibungsamtes vor Augen geführt. Er liess sich jedoch nicht weiter vernehmen und reichte nach wie vor keinerlei Belege für seine Ausführungen ein. Im Pfändungsprotokoll vom 4. Juli 2022 ist klar vermerkt (5.6), dass der Beschwerdeführer seinen Kontostand bei der Baloise Bank IBAN Nr. [...] als «minus» angab. Er verschwieg damit die sich darauf befindlichen CHF 26'116.29 bewusst, obwohl er gleichzeitig angab, von seiner Partnerin unterstützt zu werden. Es handelt sich unbestritten um sein Konto. Dass bzw. weshalb ihm seine Partnerin zur Unterstützung auf einen Schlag einen so hohen Betrag zur Verfügung stellen sollte, erklärt er nicht und erscheint unglaubhaft. Er war klarerweise verpflichtet, den Saldo des Kontos anzugeben. Seine nachträgliche Behauptung, das Geld gehöre ihm gar nicht, erweckt daher stark den Anschein einer Schutzbehauptung, nachdem der tatsächliche Kontostand der Beschwerdegegnerin doch noch bekannt wurde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern es sich ansonsten um unpfändbares Guthaben handeln sollte. Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist daher in keiner Weise zu beanstanden.\n4. Zur Zeit der Pfändung bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar normalerweise vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.).\n5. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die laufenden Kosten nicht decken und sie würden die Wohnung verlieren, ist ebenfalls nicht zu hören. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin vor der Pfändung des Bankguthabens eine Existenzminimumberechnung vorgenommen und dem Beschwerdeführer den Betrag belassen, den er für die Bestreitung des Lebensunterhalts während zweier Monate benötigt. Dieses Vorgehen ist üblich und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern die Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt sei oder allfällige Ausgaben nicht einberechnet seien. Die Berechnung erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer wurde der hälftige Mietzins (total CHF 1'620.00) sowie ein Grundbetrag für eine Person im Konkubinat angerechnet. Die Krankenkasse wird ihm dabei bei Nachweis der Zahlung zurückerstattet. Diese Positionen entsprechen seinen Angaben im Pfändungsprotokoll und sind nicht zu beanstanden. Weshalb ihm allenfalls der ganze Betrag belassen werden sollte, legt er nicht differenziert dar.\n6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben."}