{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-60_2022-09-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162814&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4c933c1a72255a9a904f1cfb1b03cde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.09.2022 SCBES.2022.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:55", "Checksum": "ac1e53360aeb86875d27b66fde99ca41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.09.2022 SCBES.2022.60\nRegeste:\nPfändung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 20. September 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiberin Schmid\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändung\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 22. August 2022 reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) ein. Er führte dabei aus, dass das Betreibungsamt Grenchen am 7. Juli 2022 CHF 22'402.00 von seinem Konto gepfändet habe. Dabei handle es sich nicht um sein Geld, es gehöre eigentlich seiner Partnerin B.___. Sie habe ihm dieses Geld überlassen, damit er die gemeinsamen Lebenskosten wie Miete, Strom, Versicherungen bis Ende Jahr decken könne. Er sei wegen Krankheit nicht in der Lage, dies selbst zu tun, habe kein Einkommen, weshalb sie ihn unterstütze (was sie dem Betreibungsamt auch bestätigt habe). Er bitte um Rückgabe des gepfändeten Betrages, da er ansonsten nicht wisse, wie er die laufenden Kosten begleichen könne und sie ihre Wohnung verlieren würden.\n2. Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich mit Eingabe vom 2. September 2022 wie folgt vernehmen: Der Beschwerdeführer habe am 22. August 2022 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) erhoben. Beim Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer gemäss Seite 3 des Pfändungsprotokolls angegeben, dass er Hausmann ohne eigenen Erwerb und/oder Verdienst sei und zurzeit vollumfänglich von seiner Partnerin B.___ finanziell unterstützt werde. Die Alimente an seine Ex-Frau [...] seien bezahlt durch die Erbschaft, die er gehabt habe, allerdings habe er sonst kein Einkommen mehr durch diese Erbschaft. Auf Seite 6 des Pfändungsprotokolls sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiter festgehalten worden, dass der Saldo seines Kontos bei der Baloise Bank [...] im Minus sei. Folglich hätten keinerlei Vermögenswerte des Beschwerdeführers eingepfändet werden können. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin habe sich jedoch herausgestellt, dass sich auf dem Konto Nr. IBAN [...] des Beschwerdeführers bei der Baloise Bank per 30. Juni 2022 CHF 26'116.29 befunden hätten. In der Folge sei die Bank angewiesen worden, das Guthaben mit Ausnahme eines Betrages von CHF 3'320.00 zu sperren. Der Betrag von CHF 3'320.00 entspreche dem zweimaligen Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August zugestanden worden sei. Die entsprechende Pfändungsurkunde mit Mitteilung des insgesamt gepfändeten Guthabens von CHF 22'402.00 sei dem Beschwerdeführer am 12. August 2022 zugestellt worden. Es sei unbestritten, dass sich der gepfändete Vermögenswert auf einem Bankkonto, welches dem Beschwerdeführer gehöre, befunden habe. Seine Behauptung, dass das Geld nicht ihm sondern seiner Partnerin gehöre, sei nicht belegt und könne daher nicht beachtet werden. Es dränge sich die Tatsache auf, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, zumal dieser das gesamte Guthaben auf dem Bankkonto gegenüber der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) wissentlich verschwiegen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Existenzminimum für die Monate Juli und August belassen worden, mit welchem er die laufenden Kosten wie bspw. seinen Anteil am Mietzins bezahlen könne. Seine diesbezüglich erhobenen Einwände griffen daher nicht und könnten nicht beachtet werden. Zusammengefasst seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht belegt und die beanstandete Pfändung somit rechtmässig erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.\n3. Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen.\n"}