Die Beschwerde sei grundsätzlich rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin bestreite sinngemäss den Bestand der Forderung. Die Bestreitung der materiell- oder vollstreckungsrechtlichen Zulässigkeit der Betreibung habe mittels Rechtsvorschlag zu erfolgten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in der Betreibung Nr. […] keinen Rechtsvorschlag erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin konnten die Verfügungen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. August 2022 und vom 29. August 2022 (Kopie Vernehmlassung zur Stellungnahme) nicht zugestellt werden, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermittelbar war. Die Beschwerdeführerin liess sich damit nicht weiter vernehmen.