SchKG sein. Somit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. August 2022 bereits am 3. August 2022 Widerspruchsklage erhoben hat. 4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: