, Zürich/St. Gallen 2020, S. 34). 2. Der Dritte, dem am fraglichen Vermögenswert Rechte zustehen, ist aktivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der Schuldner und/oder der Gläubiger, welcher den Anspruch des Dritten im Rahmen des Vorverfahrens innert Frist bestritten hat (Vock Dominik/Meister-Müller Danièle, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 190). 3. Wie erwähnt ist ein Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären. Der Drittanspruch kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17ff. SchKG sein.