II. 1. In Vermögenswerte Dritter darf nicht vollstreckt werden. Dritte können sich im jeweiligen Pfändungsverfahren gegen die Pfändung ihres Vermögens im sog. Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG zur Wehr setzen. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34).